<!--[0-->Ausschluss des administrativen Instanzenzugs bei Entscheidungen der Bundeswettbewerbsbehörde<!--]-->
Ausschluss des administrativen Instanzenzugs bei Entscheidungen der Bundeswettbewerbsbehörde
Ministerialentwurf vom 27.10.2010

Zusammenfassung

Der Entwurf ergänzt das Wettbewerbsgesetz um § 20 Abs. 2, der festlegt, dass Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde in Verwaltungsangelegenheiten endgültig sind und nicht im Verwaltungsweg angefochten werden können.
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend10/28/2010XXIV
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

  • Der neue Absatz 2 zu § 20 legt fest, dass Entscheidungen der Bundeswettbewerbsbehörde in Verwaltungsangelegenheiten endgültig sind und nicht im Verwaltungsweg angefochten werden können.
  • Der bereits bestehende Absatz 1 von § 20 bleibt unverändert und regelt weiterhin die Zuständigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde für die Bescheiderlassung.
  • Die Formulierung des neuen Absatzes orientiert sich an bestehenden Bestimmungen im Energie‑Regulierungsbehördengesetz und im Telekommunikationsgesetz, die ebenfalls den administrativen Instanzenzug ausschließen.
  • Die Kosten für das BMWFJ durch die neue Regelung werden auf etwa ein Viertel einer Vollzeitstelle pro Jahr geschätzt, also rund 0,05 Mio. € jährlich.
Regierungsvorlage
Budgetbegleitgesetz 2011 (981 d.B.)
einfache Mehrheit XXIV 20.12.2010
Gesetz
Image of politician Marek Christine

Marek Christine

ÖVP

Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.