Novelle des Kriegsmaterialgesetzes zur Umsetzung der EU‑Richtlinie 2009/43/EG
Ministerialentwurf vom 16.02.2011Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Kriegsmaterialgesetz an EU‑Recht an, definiert innergemeinschaftliche Verbringungen, führt Globalbewilligungen ein und stärkt Kontrollen sowie Strafbestimmungen. Das Gesetz gilt ab 30.06.2012.Bundesministerium für Inneres2/17/2011XXIV
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Der Entwurf definiert, dass ein Transport von Kriegsmaterial zwischen EU‑Mitgliedstaaten (Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr) als innergemeinschaftliche Verbringung gilt.
- Das Wort „auswärtige“ wird durch die Formulierung „europäische und internationale“ ersetzt; zudem wird nach dem Begriff „Landesverteidigung“ die Ergänzung „und Sport“ eingefügt.
- Für Exporte von bereits aus einem EU‑Staat nach Österreich eingeführtem Kriegsmaterial in Drittstaaten muss der Antragsteller mögliche Exportbeschränkungen anderer EU‑Staaten angeben und ggf. deren Zustimmung nachweisen.
- Einführung einer dreijährigen Globalbewilligung, die Gewerbetreibenden erlaubt, wiederholt Kriegsmaterial innerhalb der EU zu transportieren, sofern sie die Voraussetzungen des § 3 erfüllen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.