Zusammenfassung
Der Entwurf richtet einen Pflegefonds ein, aus dem zweckgebundene Zuschüsse an Länder und Gemeinden für den Ausbau der Langzeitpflege von 2011 bis 2014 fließen.Bundesministerium für Finanzen5/16/2011XXIV
Finanzausgleich
Schwerpunkte
- Ein Pflegefonds wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtet, der die Grundlage für die Zweckzuschüsse bildet.
- Der Fonds wird über einen Vorwegabzug aus den Gemeinschaftsabgaben finanziert; jährlich werden 100 Mio. € (2011), 150 Mio. € (2012), 200 Mio. € (2013) und 235 Mio. € (2014) als Zweckzuschüsse bereitgestellt.
- Die Mittel dürfen für mobile, stationäre, teilstationäre, Kurzzeit‑ und alternative Wohnformen sowie Case‑/Care‑Management im laufenden Betrieb verwendet werden; maximal 50 % des Landesanteils dürfen für stationäre Dienste eingesetzt werden.
- Eine bundesweite Pflegedienstleistungsdatenbank wird eingerichtet; die Länder müssen bis zum 30. September jedes Jahres ihre Daten elektronisch übermitteln.
Dokumente (PDFs)
Gesetzestext - Finanzausgleichsgesetz 2008, Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, Bundesfinanzgesetz 2011
Materialien - Finanzausgleichsgesetz 2008, Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, Bundesfinanzgesetz 2011
Gesetzestext - Pflegefondsgesetz
Materialien - Pflegefondsgesetz
Begleitschreiben - Verteiler
Anlage - Pflegefondsgesetz
Begleitschreiben
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