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Neuregelungen im Bundesvergabegesetz – Einführung einer Direktvergabe nach Markterkundung
Ministerialentwurf vom 01.08.2011

Zusammenfassung

Der Entwurf modernisiert das Bundesvergabegesetz: Er führt ein neues, transparenteres Verfahren – die Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung – für Aufträge bis 100 000 € ein, reduziert Dokumentations- und Mitteilungspflichten im Unterschwellenbereich und passt zahlreiche Terminologien an die EU‑Rechtslage an.
Bundeskanzleramt8/2/2011XXIV
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung

Schwerpunkte

  • Ein neues Verfahren – die Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung – wird eingeführt. Es ist für Aufträge bis zu einem geschätzten Wert von 100 000 € zulässig, erfordert eine kurze öffentliche Markterkundung und die Veröffentlichung einer strukturierten Bekanntmachung.
  • Die Direktvergabe (klassisch) bleibt für Aufträge bis zu einem geschätzten Wert von 40 000 € zulässig; bei Unions‑finanzierten Projekten kann sie bis zu 100 000 € verwendet werden, wenn ein transnationales Lenkungsgremium die Projektwahl trifft.
  • Im Unterschwellenbereich wird die Pflicht zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung bei Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung (bis 60 000 €) abgeschafft, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
  • Bei Standardleistungen dürfen die Mindestangebote‑ und Teilnahmefristen verkürzt werden, wenn die Dringlichkeit oder Marktverfügbarkeit dies rechtfertigt.
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Spindelegger Michael, Dr.

ÖVP

Vizekanzler
Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
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