Pflicht zur Vorlage und Aushändigung von Energieausweisen beim Immobilienverkauf
Ministerialentwurf vom 07.08.2011Zusammenfassung
Das Gesetz verpflichtet Verkäufer und Bestandgeber, beim Verkauf oder bei der In‑Bestand‑Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten einen aktuellen Energieausweis vorzulegen und nach Vertragsabschluss auszuhändigen; zudem muss in Immobilienanzeigen die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Verstöße werden mit Verwaltungsstrafen bis zu 1 450 € geahndet, wobei bestimmte Gebäudearten ausgenommen sind.Bundesministerium für Justiz8/8/2011XXIV
Energie
Schwerpunkte
- Immobilienanzeigen (Print‑ und Online‑Medien) müssen die Energieeffizienzklasse des angebotenen Gebäudes oder Nutzungsobjekts angeben.
- Der Verkäufer oder Bestandgeber muss dem Käufer bzw. Bestandnehmer spätestens bei Abgabe der Vertragserklärung einen maximal zehn Jahre alten Energieausweis vorlegen und nach Vertragsabschluss aushändigen.
- Für einzelne Nutzungsobjekte kann der Energieausweis entweder für das Objekt selbst, ein vergleichbares Objekt im selben Gebäude oder das gesamte Gebäude ausgestellt werden.
- Ausgenommen von den Pflichten sind provisorische Bauten (Nutzungsdauer ≤ 2 Jahre), Industrie‑ und landwirtschaftliche Gebäude mit niedrigem Energiebedarf, saisonal genutzte Wohngebäude mit sehr geringem Jahresenergiebedarf und freistehende Gebäude unter 50 m².
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