Zusammenfassung
Der Entwurf begrenzt die Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsorganen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und erlaubt ihnen, bei Schadenersatzforderungen von Dritten die Befreiung vom Verein zu verlangen, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.Bundesministerium für Justiz8/25/2011XXIV
Vereinsleben
Versammlungsfreiheit
Schwerpunkte
- Die Definition, wer als "bestimmter Verein" gilt, wird präzisiert: künftig kann ein Verein eindeutig über seine ZVR‑Zahl, seinen Namen oder Namensbestandteile (ggf. ergänzt um den Sitz) identifiziert werden.
- Als Abschlussprüfer dürfen künftig Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz eingesetzt werden.
- Unentgeltlich tätige Organwalter und Rechnungsprüfer haften nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
- Organwalter und Rechnungsprüfer können vom Verein die Befreiung von ihrer Verbindlichkeit verlangen, wenn sie einem Dritten für einen Schaden ersetzen müssen – ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Verein kann Einwendungen gegen den Dritten geltend machen, wenn der Organwalter den Streit nicht verkündet hat. Eine Haftpflichtversicherung des Vereins deckt zudem deren Ansprüche.
Dokumente (PDFs)
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