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Strafverschärfung bei Gewalt gegen Unmündige
Ministerialentwurf vom 12.09.2011

Zusammenfassung

Der Entwurf fügt dem Strafgesetzbuch § 39a hinzu, der bei Gewalttaten oder gefährlichen Drohungen von Volljährigen gegen Kinder unter 14 Jahren Mindestfreiheitsstrafen einführt und die Tat als besonderen Erschwerungsgrund definiert.
Bundesministerium für Justiz9/13/2011XXIV
Strafrecht

Schwerpunkte

  • Der Entwurf führt ein neues Strafnorm‑Kapitel (§ 39a) ein, das bei Gewalttaten oder gefährlichen Drohungen von Volljährigen gegen Kinder unter 14 Jahren Mindestfreiheitsstrafen festlegt.
  • Für Straftaten mit einem Höchstmaß bis zu einem Jahr wird die Mindestfreiheitsstrafe auf zwei Monate festgelegt.
  • Für Straftaten, bei denen das Höchstmaß über einem Jahr liegt, wird ein Mindestmaß von drei Monaten Freiheitsstrafe eingeführt.
  • Bei Straftaten mit einem Mindestmaß von sechs Monaten wird das neue Mindestmaß auf ein Jahr erhöht.
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Karl Beatrix, Mag. Dr.

ÖVP

Bundesministerin für Justiz
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