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Sozialversicherungsabkommen Österreich‑Indien
Ministerialentwurf vom 14.09.2011

Zusammenfassung

Das Abkommen regelt die gegenseitige Anerkennung von Sozialversicherungszeiten zwischen Österreich und Indien, garantiert Gleichbehandlung bei Renten‑ und Invaliditätsleistungen und legt fest, welches Recht für entsandte Arbeitnehmer gilt.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz9/15/2011XXIV
soziale Sicherheit
internationales Abkommen

Schwerpunkte

  • Das Abkommen definiert zentrale Begriffe wie „Staatsangehöriger“, „Versicherungszeiten“ und „Leistung“, um die Anwendung der Regelungen eindeutig zu machen.
  • Gleichbehandlung: Staatsangehörige des anderen Staates sowie deren Angehörige erhalten bei der Anwendung der jeweiligen Sozialversicherungsgesetze dieselben Rechte wie einheimische Versicherten.
  • Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften: Für im jeweiligen Staat Beschäftigte gilt grundsätzlich das Recht dieses Staates; bei Entsendungen, Luftfahrt- und Seeschiffstätigkeiten gibt es Sonderregelungen, die das Herkunftsrecht erhalten.
  • Gesamtrechnung von Versicherungszeiten (Totalisation) ermöglicht die Anrechnung von Beitragszeiten aus beiden Ländern, um Renten‑, Hinterbliebenen‑ und Invaliditätsansprüche zu begründen; bei weniger als 12 Monaten Gesamtversicherungszeit wird kein Anspruch gewährt.
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Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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