Grundbuch‑Novelle 2012 – IT‑Erweiterungen und Verfahrensvereinfachungen
Ministerialentwurf vom 07.11.2011Zusammenfassung
Der Entwurf modernisiert das österreichische Grundbuchrecht: Er führt eine gesonderte Rangordnungserklärung ein, erlaubt die Angabe einer konkreten Person für die Rangordnung, erleichtert den elektronischen Rechtsverkehr, reduziert das zweistufige Baurechtsverfahren und erweitert die Möglichkeiten zum Verzicht auf Zustellungen. Die meisten Änderungen treten am 1. Januar 2012 in Kraft.Bundesministerium für Justiz11/8/2011XXIV
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Einführung einer gesonderten Rangordnungserklärung, die ohne beglaubigte Unterschrift des eigentlichen Gesuchs auskommt und nur gerichtlich oder notariell beglaubigt sein muss.
- Neuer § 57a GBG erlaubt, die Rangordnung zugunsten einer konkreten Person zu vermerken; die Anmerkung kann von dieser Person innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Rangordnungserklärung gestellt werden.
- Abschriften von Plänen dürfen nur nach den technischen Möglichkeiten erteilt werden; falls nicht möglich, muss die Einsicht über geeignete technische Vorrichtungen (z. B. Bildschirme) gewährt werden.
- Wenn ein Antragsteller einem gerichtlichen Verbesserungsauftrag nicht nachkommt, muss er innerhalb der Frist erklären, dass er eine Entscheidung des Gerichts wünscht; sonst gilt das Gesuch als zurückgenommen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.