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Übergangsregelung und Erweiterungen im MTD‑Gesetz für medizinisch‑technische Fachkräfte
Ministerialentwurf vom 20.12.2011

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das MTD‑Gesetz, indem er Radiopharmazeutika und Schluckstörungen in die jeweiligen Berufsbilder aufnimmt und einen neuen § 34c einführt, der diplomierten medizinisch‑technischen Fachkräften eine befristete Übergangsberechtigung bis Ende 2014 ermöglicht. Ab 1 Jänner 2015 ist für diese Tätigkeiten eine Genehmigung des Landeshauptmanns nötig, die eine Dienstgeberbestätigung und eine mindestens 60‑Stunden‑Ergänzungsausbildung erfordert.
Bundesministerium für Gesundheit12/21/2011XXIV
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Der Text „und Radiopharmazeutika“ wird in § 2 Abs. 3 eingefügt, sodass die Anwendung von Radiopharmazeutika nun ausdrücklich zu den zulässigen Aufgaben im radiologisch‑technischen Dienst gehört.
  • Der Wortlaut bei Sprach‑, Sprech‑, Stimm‑ und Hörstörungen wird um „Schluck‑“ erweitert, sodass Schluckstörungen künftig im Aufgabenbereich des logopädisch‑phoniatrisch‑audiologischen Dienstes liegen.
  • In § 33 wird die Bezugnahme auf § 11c ergänzt, sodass Verstöße gegen die neuen Berufspflichten jetzt auch auf § 11c und § 34c Abs. 6 verweist.
  • Ein neuer § 34c wird eingeführt, der eine befristete Übergangsberechtigung für diplomierte medizinisch‑technische Fachkräfte regelt, die in nicht‑erfassten Tätigkeiten tätig waren.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Gesundheit
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