Novelle zum Bäderhygienegesetz – Info‑Tafeln, neue Definitionen und Chemikalien‑Zulassung
Ministerialentwurf vom 30.01.2012Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Bäderhygienegesetz: Er erweitert die Definition von Warmsprudelwannen, präzisiert Antragsunterlagen für Badereinrichtungen, stärkt die Informationspflichten der Landeshauptleute und führt neue Vorgaben für die Zulassung chemischer Mittel und Testbetriebe ein.Bundesministerium für Gesundheit1/31/2012XXIV
Gesundheit
Schwerpunkte
- Die Definition von Warmsprudelwannen wird erweitert, sodass alle Wannen mit einer Wasser‑ oder Luftumwälzungsanlage und mehr als 30 Liter Fassungsvermögen erfasst werden.
- Bei der Beantragung einer Badeanlagen‑Bewilligung muss der Betreiber detaillierte Unterlagen einreichen, u. a. Beschreibung des Füllwassers, der Wasseraufbereitung und die geplante Besucherzahl, sowie Pläne und eine Auflistung aller relevanten ÖNORMEN in dreifacher Ausfertigung.
- Der Landeshauptmann muss zu Beginn der Badesaison 2012 an jedem Badegewässer leicht zugängliche Informationstafeln installieren und die Informationen zudem online veröffentlichen; dafür dürfen Sachverständige das Grundstück betreten, und Eigentümer müssen die Tafeln dulden.
- Als Hygiene‑Sachverständige dürfen nur Institute der AGES, Prüfstellen nach § 73 LMSVG und gleichwertige Einrichtungen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum herangezogen werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.