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Einheitliche Zulassungsfristen und Ausnahmeregelungen für Bachelor‑/Diplomstudien
Ministerialentwurf vom 06.02.2012

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Universitätsgesetz 2002: Er legt einheitliche Zulassungsfristen (5. September bzw. 5. Februar) fest, schafft die alte Voranmeldung ab und definiert Ausnahmefälle für Nachfrist‑Zulassungen.
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung2/7/2012XXIV
Hochschulausbildung

Schwerpunkte

  • Die Formulierung „sowie im Leistungsbericht“ wird aus mehreren Paragraphen entfernt, um das Gesetz sprachlich zu vereinfachen.
  • Der bisherige Paragraph § 60 Abs. 1b, der eine Voranmeldung bis zum 31. August bzw. 31. Jänner vorsah, wird gestrichen.
  • Die allgemeine Zulassungsfrist wird auf mindestens acht Wochen festgelegt und endet am 5. September (Wintersemester) bzw. am 5. Februar (Sommersemester).
  • In der Nachfrist (bis 30. November bzw. 30. April) ist eine Zulassung zu Diplom‑ oder Bachelorstudien nur in klar definierten Ausnahmefällen möglich.
Regierungsvorlage
Änderung der Zulassungsfristen und Nostrifizierungsregeln am Universitätsgesetz
einfache Mehrheit XXIV 19.04.2012
Gesetz
Image of politician Töchterle Karlheinz, Dr.

Töchterle Karlheinz, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
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