<!--[0-->Umsetzung der EU‑Zahlungsverzugsrichtlinie – neue Zahlungs- und Verzugsregeln<!--]-->
Umsetzung der EU‑Zahlungsverzugsrichtlinie – neue Zahlungs- und Verzugsregeln
Ministerialentwurf vom 29.02.2012

Zusammenfassung

Der Entwurf führt neue Regeln zur Bekämpfung von Zahlungsverzug ein: Geldschulden können per Banküberweisung bezahlt werden, Verzugszinsen steigen auf 9,2 % über dem Basiszinssatz und es gibt klare Grenzen für Zahlungsfristen und Prüfungszeiträume. Zusätzlich wird eine Pauschalentschädigung von 40 € für Betreibungskosten festgelegt.
Bundesministerium für Justiz3/1/2012XXIV
Bürgerliches Recht

Schwerpunkte

  • Der neue § 907a ABGB definiert den Erfüllungsort einer Geldschuld und gibt dem Gläubiger das Recht, die Zahlung per Banküberweisung zu verlangen.
  • Bei Banküberweisungen muss der Schuldner den Auftrag so frühzeitig erteilen, dass das Geld spätestens zehn Tage nach dem fälligen Ereignis (z. B. Rechnungseingang) auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben ist; das Risiko von Verzögerungen und Verlusten trägt der Schuldner, außer die Schuld liegt beim Gläubigerbankinstitut.
  • Die gesetzlichen Verzugszinsen werden auf 9,2 % über dem Basiszinssatz festgelegt – ein Prozentpunkt mehr als zuvor.
  • Öffentliche Auftraggeber dürfen Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen nur vereinbaren, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind; maximal sind 60 Tage zulässig.
Regierungsvorlage
Zahlungsverzugsgesetz (ZVG)
einfache Mehrheit XXIV 27.02.2013
Gesetz
Image of politician Karl Beatrix, Mag. Dr.

Karl Beatrix, Mag. Dr.

ÖVP

Bundesministerin für Justiz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.