Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Forstgesetz, um die Regelungen für Bringungsgenossenschaften zu präzisieren: neue Satzungsinhalte, klarere Organstruktur, transparente Kostenaufteilung und erweiterte Aufsichtsbefugnisse der Behörde.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/23/2009XXIV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Einige Formulierungen im Gesetz werden angepasst, z. B. wird das Wort „Rückewege“ in die Definition von Waldschneisen aufgenommen und grammatische Korrekturen vorgenommen.
- Der Begriff „natürliche Baumgrenze“ wird zu „natürliche Grenze forstlichen Bewuchses“ geändert, um Missverständnisse bei der Definition der Wald‑Kampfzone zu vermeiden.
- Das Wort „dauernde“ wird vor „Rodungsbewilligung“ bzw. „Rodungsbewilligungen“ eingefügt, sodass klar ist, dass nur unbefristete Bewilligungen die Walddefinition beeinflussen.
- Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Bringungsgenossenschaften: Sie erhalten klarere Vorgaben für Satzungsinhalte, Organstruktur (Mitgliederversammlung, Obmann, Vorstand), Kostenaufteilung und Beschlussquoren. Bei großer Mitgliederzahl wird ein Vorstand eingerichtet; Mitgliederversammlungen müssen mindestens alle drei Jahre stattfinden; Umlaufbeschlüsse sind zulässig, jedoch nicht für Satzungsänderungen. Ein Register soll die Daten aller Genossenschaften erfassen.
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