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Tierversuchsgesetz 2012 – Umsetzung der EU‑Tierversuchs‑Richtlinie
Ministerialentwurf vom 26.06.2012

Zusammenfassung

Der Entwurf führt das Tierversuchsgesetz 2012 ein, das die EU‑Richtlinie zum Schutz von Versuchstieren umsetzt und neue Vorgaben zu Schweregraden, zulässigen Zwecken, Tierarten sowie Dokumentations- und Genehmigungspflichten enthält.
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung6/27/2012XXIV
Tierschutz
Tiermedizin

Schwerpunkte

  • Der Gegenstand des Gesetzes umfasst alle lebenden Wirbeltiere, deren Larven, Föten im späten Entwicklungsstadium sowie lebende Kopffüßer, die zu wissenschaftlichen oder Bildungszwecken verwendet werden sollen.
  • Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie einem zulässigen Zweck dienen (z. B. Grundlagen‑ oder translationale Forschung) und keine gleichwertige, nicht‑tierschädigende Methode verfügbar ist.
  • Zulässige Zwecke umfassen Grundlagenforschung, die Entwicklung von Arzneimitteln, Lebens‑ und Futtermitteln sowie den Schutz der Umwelt; Tierversuche zu Kosmetika sind grundsätzlich verboten.
  • Tötungen dürfen nur mit Methoden erfolgen, die das Tier so schmerzfrei wie möglich sterben lassen; Ausnahmen können von den zuständigen Behörden nach wissenschaftlicher Begründung erteilt werden.
Regierungsvorlage
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz (TVRÄG)
einfache Mehrheit XXIV 06.12.2012
Gesetz
Image of politician Töchterle Karlheinz, Dr.

Töchterle Karlheinz, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
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