Zusammenfassung
Die GuKG‑Novelle 2008 erweitert das Berufsbild der Pflegehilfe, definiert neue Aufgaben, reduziert Aufsichtspflichten unter bestimmten Bedingungen und führt strengere Fortbildungspflichten ein.Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend11/5/2008XXIV
Gesundheit
Schwerpunkte
- Der Geltungsbereich von § 3a wird erweitert, sodass nun auch Angehörige pädagogischer und psychologischer Berufe, die behinderte Menschen betreuen, befugt sind, unterstützende Tätigkeiten in der Basisversorgung auszuüben.
- Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe wird präzisiert: Sie dürfen pflegerische Maßnahmen nach Anordnung und ggf. ohne Aufsicht durchführen, wenn ein schriftlicher Pflegeplan vorliegt und eine begleitende Kontrolle sichergestellt ist.
- Pflegehelfer erhalten das Recht, lebensrettende Sofortmaßnahmen (manuelle Herzdruckmassage, Beatmung, Defibrillation, Sauerstoffgabe) durchzuführen, solange kein Arzt verfügbar ist.
- Personen, die im Ausland eine gleichwertige Qualifikation besitzen, erhalten bei Nachweis von Ausgleichsmaßnahmen eine zweijährige Befugnis, die Pflegehilfe auszuüben.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.