Novelle zum Pflanzenschutzmittelgesetz – erweiterte Ausnahmen, Melde‑ und Kennzeichnungspflichten
Ministerialentwurf vom 22.03.2009Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Pflanzenschutzmittelgesetz, erweitert Ausnahmeregelungen, führt neue Melde‑ und Kennzeichnungspflichten ein, verschärft Werberichtlinien und legt neue Gebühren- sowie Verjährungsbestimmungen fest.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/23/2009XXIV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Erweitert die Ausnahmeregelungen von § 3 Abs. 2: Lagerung zur Ausfuhr, Lagerung für den Export in andere EU‑Staaten und nachweisliche Entsorgung benötigen keine Zulassung, müssen jedoch dokumentiert und eindeutig gekennzeichnet werden.
- Führt eine Meldepflicht ein: Wer Pflanzenschutzmittel gewerblich in Verkehr bringen will, muss dem BAES Lager‑ und Abgabestellen melden; das Inverkehrbringen ist erst nach Eintragung ins Pflanzenschutzmittelregister erlaubt.
- Neue Kennzeichnungsregel: Die ursprüngliche Handels‑, Zulassungs‑, Registrierungs‑ und Chargennummer muss weiterhin gut lesbar bleiben; fehlt eine deutschsprachige Originalkennzeichnung, ist zusätzlich eine deutsche Kennzeichnung und Gebrauchsinformation beizufügen.
- Werbung ist nur für Produkte erlaubt, die in Verkehr gebracht werden dürfen, und muss die zugelassene Handelsbezeichnung, Registrierungsnummer sowie bei gemeldeten Produkten die Herkunftszulassungsnummer angeben.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.