Modernisierung des Strafvollzugs – Videoüberwachung, Auslandseinsätze und neue Regelungen zum Hausarrest
Ministerialentwurf vom 09.10.2012Zusammenfassung
Der Entwurf modernisiert das Strafvollzugsgesetz, führt Videoüberwachung in Anstalten ein, erlaubt Auslandseinsätze von Strafvollzugsbediensteten, regelt Kostenbeteiligung bei Vergünstigungen und verschärft die Bedingungen für den elektronisch überwachten Hausarrest, insbesondere bei Sexualdelikten.Bundesministerium für Justiz10/10/2012XXIV
Justiz
Sicherheit
Datenschutz
Strafvollzug
Bewährungshilfe
Auslandseinsätze
Jugendstrafrecht
Schwerpunkte
- Ein neuer Paragraph schafft die Möglichkeit, Videoüberwachung in Anstalten und an deren Außengrenzen zu betreiben, um Flucht und Gewalt zu verhindern. Die Aufnahmen dürfen nur zur Strafverfolgung oder für Ordnungsstrafverfahren verwendet werden; eine Kontrolle der Mitarbeitenden ist ausdrücklich verboten.
- Strafvollzugsbedienstete dürfen im Ausland Exekutivbefugnisse ausüben, wenn sie durch einen Entsendebeschluss des Bundes nach dem KSE‑BVG gedeckt sind und sowohl österreichisches als auch das Recht des Einsatzlandes dies zulassen.
- Kurzfristige Freiheitsstrafen (bis drei Monate) dürfen nur dann in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen werden, wenn sie den Zweck des Vollzugs nicht beeinträchtigen und der Verurteilte entweder einverstanden ist oder die Unterbringung für ihn zumutbar ist.
- Gefangene, die technische Geräte als Vergünstigung erhalten, müssen die darüber entstehenden über die einfache Lebensführung hinausgehenden Kosten erstatten; der Betrag wird anhand durchschnittlicher Kosten festgelegt und aus dem Hausgeld einbehalten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.