Zusammenfassung
Der Entwurf führt eine umfassende Novelle des ASVG und 27 weiterer Gesetze ein, um Verfahren zu vereinheitlichen, Gebühren zu befreien, Datenweitergabe zu regeln und Laienrichter in Verwaltungsgerichtsverfahren zu etablieren. Alle Änderungen gelten ab dem 1. Jänner 2014; einzelne Bestimmungen verlieren zum 31. Dezember 2013 ihre Gültigkeit.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz1/7/2013XXIV
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Schwerpunkte
- Das ASVG wird um neue Formulierungen erweitert, sodass die Begriffe „unabhängiger Verwaltungssatz“ durch „Landesverwaltungsgericht“ ersetzt werden und ein neuer § 362a zur Vernehmung von Zeugen eingeführt wird.
- Die Feststellung des Geburtsdatums der Versicherten erfolgt künftig anhand der ersten schriftlichen Angabe; Ausnahmen gelten nur bei offensichtlichen Schreibfehlern oder älteren Urkunden.
- Auskünfte der Versicherungsträger werden künftig an das Bundesverwaltungsgericht und die Landes‑Verwaltungsgerichte erteilt, nicht mehr an unabhängige Verwaltungssenate.
- Gegen Bescheide der Versicherungsträger sowie Entscheidungen des Bundesministers kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; die Frist beträgt sechs Wochen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.