Emissionsschutzgesetz für Kessel‑, Gas‑ und Gasmotoranlagen (≥ 50 MW)
Ministerialentwurf vom 07.01.2013Zusammenfassung
Das neue Emissionsschutzgesetz regelt den Betrieb von Dampfkessel‑, Gas‑ und Gasmotoranlagen ab 50 MW Brennstoffwärmeleistung. Es führt verbindliche Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik ein, verlangt eine Genehmigung mit umfangreichen Antragsunterlagen und ermöglicht öffentliche Beteiligung. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend1/8/2013XXIV
Umwelt
Schwerpunkte
- Das Gesetz gilt für ortsfeste Anlagen mit Dampfkesseln, Gasturbinen und Gasmotoren; Anlagen unter 50 MW Brennstoffwärmeleistung sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
- Für Alt‑ und bestehende Anlagen gelten ab dem 1. Januar 2016 neue Emissionsgrenzwerte; für neue Anlagen werden die Grenzwerte anhand der BVT‑Schlussfolgerungen festgelegt.
- Der Betreiber muss vor Inbetriebnahme eine Genehmigung beantragen; der Antrag muss u. a. Angaben zu Art, Größe, Brennstoffen, erwarteten Emissionen, Maßnahmen zur Emissionsminderung und ein verständliches Zusammenfassung enthalten.
- Anträge für Anlagen ≥ 50 MW werden öffentlich in der Gemeindezeitung und im Internet bekanntgemacht; Nachbarn und Umweltorganisationen haben sechs Wochen Zeit, schriftlich Einwendungen einzureichen.
Dokumente (PDFs)
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