Novelle zum Staatsbürgerschaftsgesetz – Gleichstellung, erleichterte Einbürgerung & Sonderregelungen
Ministerialentwurf vom 04.02.2013Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Staatsbürgerschaftsgesetz: er gleicht eheliche und uneheliche Kinder gleich, erleichtert die Einbürgerung von Adoptiv‑, Wahl‑ und gut integrierten Ausländern sowie von Personen, die lange Zeit fälschlich als Österreicher behandelt wurden, und führt Ausnahmen für Behinderte ein.Bundesministerium für Inneres2/5/2013XXIV
Staatsangehöriger
Schwerpunkte
- Der Text in § 6 wird bereinigt – die Klammer „(Legitimation)“ und das Zitat „, 7a“ werden entfernt; in Z 5 wird ein veralteter Verweis auf §§ 58c und 59 Abs. 1 durch den aktuellen Verweis auf §§ 57, 58c und 59 ersetzt.
- § 7 wird neu gefasst: Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft bei Geburt, wenn entweder die Mutter oder der Vater österreichischer Staatsbürger ist – dabei wird auch der Fall berücksichtigt, dass der Vater nachträglich als Staatsbürger festgestellt wird. Der Tod eines Elternteils vor der Geburt verhindert den Erwerb nicht.
- Der bisherige § 7a, der die Legitimation von unehelichen Kindern regelte, wird vollständig gestrichen.
- In § 10 Abs. 1 Z 7 wird ein neuer Passus eingefügt, der Personen, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben (z. B. Behinderung oder schwere Krankheit), erlaubt, den gesicherten Lebensunterhalt nicht nachzuweisen. In § 10 Abs. 5 wird die Nachweisfrist von drei auf sechs Jahre erweitert und ein Hinweis ergänzt, dass die Gründe durch Gutachten des Bundessozialamtes bzw. eines Amtsarztes belegt werden müssen.
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Regierungsvorlage
Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
einfache Mehrheit XXIV 04.07.2013
Gesetz
Dokumente (PDFs)
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