Anpassung des Umwelthaftungsrechts an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit
Ministerialentwurf vom 04.03.2013Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Bundes‑Umwelthaftungsgesetz, um das Rechtsschutzverfahren an die neuen Verwaltungsgerichte der Länder anzupassen und legt den Inkrafttermin auf den 1. Jänner 2014 fest.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft3/5/2013XXIV
Umwelt
Schwerpunkte
- Der Text von § 8 Abs. 1 wird geändert: Statt „administrativen Rechtsmittelverfahren“ heißt es nun „Verfahren vor den Verwaltungsgerichten“, wodurch das Verfahren klarer auf die neuen Gerichte bezogen ist.
- § 13 wird neu gefasst: Das Beschwerderecht richtet sich nun an die Verwaltungsgerichte der Länder, und der Bundesminister erhält das Recht, bei Entscheidungen zu Kosten und Ersätzen sowohl beim zuständigen Landesverwaltungsgericht als auch beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde bzw. Revision einzulegen.
- Die geänderten Bestimmungen aus § 8 Abs. 1 und § 13 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
- Der Entwurf dient der Angleichung des Bundes‑Umwelthaftungsgesetzes an die Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle von 2012, die eine neue zweistufige Gerichtsstruktur (Verwaltungsgericht erster Instanz und Verwaltungsgerichtshof) einführt.
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