<!--[0-->Novelle zum Pflegefondsgesetz: Finanzierung bis 2016, Richtversorgungsgrad und Flexibilisierung<!--]-->
Novelle zum Pflegefondsgesetz: Finanzierung bis 2016, Richtversorgungsgrad und Flexibilisierung
Ministerialentwurf vom 07.04.2013

Zusammenfassung

Das Pflegefondsgesetz wird bis 2016 verlängert, um jährlich 300 Mio. € (2015) und 350 Mio. € (2016) zu zahlen, einen einheitlichen Versorgungsgrad von 55 % festzulegen und die Mittelverwendung flexibler zu gestalten.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz4/8/2013XXIV
soziale Sicherheit

Schwerpunkte

  • Der Pflegefonds wird für die Jahre 2015 (300 Mio. €) und 2016 (350 Mio. €) zusätzlich dotiert, um die Länder bei der Finanzierung von Langzeitpflege‑ und Betreuungsleistungen zu unterstützen.
  • Ein einheitlicher Richtversorgungsgrad von 55 % wird eingeführt; er dient als Zielwert, den alle Bundesländer erreichen sollen.
  • Die Zweckzuschüsse müssen vorrangig für nicht‑stationäre Angebote (mobile Dienste, teilstationäre Tagesbetreuung, Kurzzeitpflege, Case‑ und Care‑Management, alternative Wohnformen) verwendet werden.
  • Nicht verbrauchte Mittel dürfen bis zu 40 % ins Folgejahr übertragen werden; darüber hinausgehende Beträge müssen zurückerstattet werden.
Regierungsvorlage
Novelle des Pflegefondsgesetzes
einfache Mehrheit XXIV 04.07.2013
Gesetz
Image of politician Hundstorfer Rudolf

Hundstorfer Rudolf

SPÖ

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.