Zusammenfassung
Der Entwurf ändert die Gewerbeordnung, definiert IPPC‑Anlagen und führt neue Umweltstandards (BVT) ein, legt Emissionsgrenzwerte fest und verlangt regelmäßige Messungen, Inspektionen und Berichte.Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend4/9/2013XXIV
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Der Entwurf definiert zentrale Begriffe (IPPC‑Anlage, BVT‑Merkblatt, BVT‑Schlussfolgerungen, gefährliche Stoffe usw.) und legt fest, dass diese Definitionen für alle nachfolgenden Regelungen gelten.
- BVT‑Schlussfolgerungen gelten als verbindliche Referenz für Genehmigungen, wesentliche Änderungen und Anpassungen von IPPC‑Anlagen; Anlagen, die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt wurden, müssen bis zum 7. Jänner 2014 bzw. 7. Juli 2015 an die aktuellen BVT‑Ergebnisse angepasst werden.
- Emissionsgrenzwerte müssen mindestens dem Niveau der mit den besten verfügbaren Techniken entsprechen; bei hohen Kosten können abweichende Werte zulässig sein, wenn das Gesamtschutzniveau erhalten bleibt und die Behörde jährlich die Emissionsüberwachung prüft.
- Betreiber müssen Messungen durchführen, regelmäßig (mindestens jährlich) Daten an die Behörde übermitteln und innerhalb von zwei Monaten nach einer Vor‑Ort‑Inspektion einen Bericht erhalten; Boden‑Monitoring mindestens alle zehn Jahre, Grundwasser‑Monitoring mindestens alle fünf Jahre.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.