Alternative Investmentfonds‑Manager‑Gesetz (AIFMG) – Lizenz‑, Transparenz‑ und Aufsichtsvorschriften
Ministerialentwurf vom 25.04.2013Zusammenfassung
Das AIFMG setzt die EU‑Richtlinie 2011/61/EU in österreichisches Recht um, definiert, wer als Fondsmanager gilt, verlangt eine Konzession von der FMA und legt umfangreiche Transparenz‑, Risikomanagement‑ und Meldepflichten fest. Es regelt zudem den Vertrieb an Kleinanleger, Gebühren sowie Sanktionen bei Verstößen.Bundesministerium für Finanzen4/26/2013XXIV
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Der Geltungsbereich umfasst EU‑AIFM, Non‑EU‑AIFM und deren Verwaltung von EU‑AIFs; ausgenommen sind Holdinggesellschaften, betriebliche Altersvorsorgeeinrichtungen, supranationale Institutionen und reine Eigeninvestoren.
- Ein AIFM darf die Verwaltung von AIF nur nach Erhalt einer Konzession von der FMA ausüben; die Konzession ist jederzeit zu behalten und kann bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte widerrufen werden.
- Für die Konzession muss der AIFM ausreichendes Anfangskapital (mindestens 300 000 € für intern verwaltete Fonds, 125 000 € für externe Manager) und Eigenmittel nach § 7 nachweisen; bei Portfolios über 250 Mio. € sind zusätzliche Eigenmittel von 0,02 % des Portfoliowerts erforderlich.
- AIFM müssen ein funktionierendes Risikomanagement etablieren, das die wichtigsten Risiken, Stresstests und Liquiditätsmanagement umfasst; Hebelfinanzierung ist auf maximal 2‑fachen Einsatz begrenzt und muss im Vorfeld klar definiert werden.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.