Erweiterung des Außerstreitgesetzes für internationalen Erwachsenenschutz
Ministerialentwurf vom 05.05.2013Zusammenfassung
Der Entwurf erweitert das Außerstreitgesetz um neue §§ 131a‑g, schafft Verfahren zur Anerkennung, Nichtanerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheidungen zum Schutz erwachsener Personen und passt die Jurisdiktionsnorm, das IPR‑Gesetz sowie das Gerichtsgebührengesetz an. Das Inkrafttreten ist für den 1. November 2013 vorgesehen.Bundesministerium für Justiz5/6/2013XXIV
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Ein neuer Abschnitt (§ 131a‑g) wird eingefügt, der das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Erwachsenenschutz‑Entscheidungen festlegt.
- Die Anerkennung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft aus Nichtvertragsstaaten erfolgt grundsätzlich automatisch, kann jedoch wegen ordre public, fehlendem rechtlichen Gehör oder Unvereinbarkeit mit späteren österreichischen Maßnahmen abgelehnt werden.
- Jeder, der ein rechtliches Interesse hat, kann ein selbstständiges Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung beantragen; das Gericht verlangt die Entscheidungskopie, Nachweis der Rechtskraft bzw. Wirksamkeit und den Nachweis des rechtlichen Gehörs.
- Ausländische Entscheidungen können nur vollstreckt werden, wenn sie in Österreich für vollstreckbar erklärt wurden; die Voraussetzungen richten sich nach dem Übereinkommen bzw. nach § 131e Abs. 2 für Maßnahmen zum Schutz Erwachsener.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.