Erweiterung der justiziellen Zusammenarbeit: Überwachung von Bewährungs‑ und Leichtmaßnahme‑Entscheidungen
Ministerialentwurf vom 07.05.2013Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das EU‑JZG, das ARHG und das Wohnhaus‑Wiederaufbaugesetz, um die grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen, alternativen Sanktionen und „gelinderen Mitteln“ zu ermöglichen und Eurojust‑Koordination zu stärken.Bundesministerium für Justiz5/8/2013XXIV
Strafrecht
Schwerpunkte
- Ein neuer § 5a erweitert das EU‑JZG um die Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen gegen Unionsbürger, die ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen.
- § 16a verpflichtet die Sicherheitsbehörden, Personen, die wegen eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, unverzüglich schriftlich über ihre Rechte zu belehren.
- Die Verständigungspflichten (§ 67) verlangen von der Staatsanwaltschaft, das nationale Eurojust‑Koordinierungssystem über bestimmte schwere Straftaten, parallele Verfahren und kontrollierte Lieferungen zu informieren.
- Die neuen §§ 59a‑c regeln die Mitteilung von parallelen Verfahren, die Antwortpflicht auf solche Mitteilungen und das Einleiten von Konsultationen, um Doppelbestrafungen zu vermeiden.
Regierungsvorlage
EU-JZG-Änderungsgesetz 2013
einfache Mehrheit XXIV 06.07.2013
Gesetz
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