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Psychologengesetz 2013 – Berufsbezeichnung, Ausbildung und Berufspflichten
Ministerialentwurf vom 27.05.2013

Zusammenfassung

Das Psychologengesetz 2013 legt fest, wer die Bezeichnung "Psychologin" bzw. "Psychologe" führen darf, definiert die Ausbildung in Gesundheits‑ und Klinischer Psychologie, führt verpflichtende Berufspflichten und eine Haftpflichtversicherung ein und schafft einen neuen Psychologenbeirat.
Bundesministerium für Gesundheit5/28/2013XXIV
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Die Führung der Bezeichnung "Psychologin" bzw. "Psychologe" ist nur zulässig, wenn ein abgeschlossenes Psychologiestudium mit mindestens 300 ECTS‑Punkten (Bachelor + Master) nachgewiesen wird.
  • Für die postgraduale Ausbildung in Gesundheits‑ und Klinischer Psychologie müssen Bewerber*innen bereits die Berufsbezeichnung führen können und nachweisen, dass sie im Studium mindestens 180 ECTS‑Punkte in psychologischen Grundlagen und weitere 75 ECTS‑Punkte in spezifischen Fachbereichen (z. B. Psychopathologie, Diagnostik) erworben haben.
  • Die Ausbildung gliedert sich in ein Grundmodul (mindestens 340 Einheiten) und ein Aufbaumodul (mindestens 120 Einheiten), wobei das Grundmodul allgemeine psychologische Grundlagen und das Aufbaumodul fachspezifische Inhalte für Gesundheits‑ bzw. Klinische Psychologie vermittelt.
  • Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 1 553 Stunden (Gesundheitspsychologie) bzw. 2 098 Stunden (Klinische Psychologie) unter Anleitung, ergänzt durch mindestens 100 Einheiten Supervision und 76 Einheiten Selbsterfahrung.
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Stöger Alois, diplômé

SPÖ

Bundesminister für Gesundheit
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