Koordination von Dienstrecht und Haushalt: Änderungen im DVG, VBG und GehG
Ministerialentwurf vom 02.07.2009Zusammenfassung
Der Entwurf ändert drei Gesetze, um die Personal‑ und Haushaltsstruktur des öffentlichen Dienstes zu koordinieren. Er definiert neue „personalführende Stellen“, legt Zuständigkeiten fest und führt einen verpflichtenden Arbeitgeber‑Pensionsbeitrag von 12,55 % ein.Bundeskanzleramt7/3/2009XXIV
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind künftig die erste Instanz für Dienstrechtsangelegenheiten von Beamten; weitere personalführende Stellen können nachgeordnet werden, wenn sie innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörde erster Instanz tätig sind.
- Nur Dienststellen, die gleichzeitig haushaltsführende Dienststellen nach dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 sind, dürfen als personalführende Stellen anerkannt werden.
- Für Vertragsbedienstete gilt die gleiche Regelung wie für Beamte: Die obersten Verwaltungsorgane sind erste Instanz, nachgeordnete personalführende Stellen übernehmen Aufgaben im jeweiligen Wirkungsbereich.
- Die zuständige Dienstbehörde muss für jeden Beamten einen monatlichen Arbeitgeber‑Pensionsbeitrag von 12,55 % der Bemessungsgrundlage an das Bundesministerium für Finanzen zahlen; dieser Beitrag wird auch auf Sonderzahlungen angewendet.
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