Novelle 2010: Reform des Unterbringungs‑ und Heimaufenthaltsgesetzes
Ministerialentwurf vom 22.07.2009Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Unterbringungs‑ und Heimaufenthaltsgesetz: Er ersetzt den Begriff „Anstalt“ durch „psychiatrische Abteilung“, lockert die Voraussetzungen für die Fortführung einer Unterbringung, reduziert die Pflicht zur zweiten Facharztuntersuchung, überträgt die Vertretung auf Vereine und führt eine Generalklausel für sonstige Rechte‑Beschränkungen ein.Bundesministerium für Justiz7/23/2009XXIV
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2010
- Der neue § 3 Abs. 2 erlaubt die Fortsetzung einer Unterbringung, wenn die Dauer und Intensität der Freiheitseinschränkung im Verhältnis zum noch zu erwartenden Behandlungserfolg angemessen bleibt.
- Die obligatorische zweite fachärztliche Aufnahmeuntersuchung entfällt; ein zweites Zeugnis kann nur auf Wunsch des Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters bis zum Vormittag des nächsten Werktags erstellt werden.
- Die Vertretung der Patienten wird von einzelnen Patientenanwälten auf den örtlich zuständigen Verein übertragen, der die Anwälte benennt und deren Tätigkeit koordiniert.
- Eine neue Generalklausel (§ 34a) regelt die Zulässigkeit von sonstigen Rechtsbeschränkungen, sofern sie zum Wohl des Patienten oder zum Schutz anderer Personen in der Einrichtung notwendig und verhältnismäßig sind.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.