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Umstellung der Bezüge und Pensionen von Landeshauptleuten auf die Länder
Ministerialentwurf vom 25.08.2009

Zusammenfassung

Der Entwurf streicht § 49k Abs. 6 und führt § 49s ein, sodass die Kosten für die Bezüge, Ruhe‑ und Versorgungsbezüge von Landeshauptleuten künftig von den Ländern getragen werden. Der Bundesaufwand von rund 6,3 Mio. € pro Jahr wird damit auf die Länder verlagert.
Bundeskanzleramt8/26/2009XXIV
Einkommen
direkt gewählte Kammer
Verwaltung und Entlohnung des Personals

Schwerpunkte

  • Der bisherige § 49k Abs. 6, der die Rückerstattung von Bezügen des Landeshauptmanns und seines ersten Stellvertreters an die Länder regelte, wird gestrichen.
  • Ein neuer § 45 Abs. 25 wird eingefügt, der das Inkrafttretensdatum des Wegfalls von § 49k Abs. 6 festlegt (Datum noch nicht konkretisiert).
  • Ein neuer § 49s wird eingeführt. Er regelt, dass die bisherigen Bundeszahlungen für Ruhe‑ und Versorgungsbezüge von Landeshauptleuten nur weiterlaufen, solange das jeweilige Land noch keine eigenen gesetzlichen Regelungen getroffen hat.
  • Durch die Änderung wird der aktuelle Bundesaufwand von etwa 6,3 Mio. € pro Jahr vollständig auf die Länder verlagert; die Gesamtausgaben des Staates bleiben unverändert.
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

ÖVP

Vizekanzler
Bundesminister für Finanzen
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