Gesetz zur Durchsetzung des Verbots von Katzen‑/Hundfellen und Robbenerzeugnissen
Ministerialentwurf vom 31.08.2009Zusammenfassung
Der Entwurf regelt die Durchsetzung von EU‑Verboten für Katzen‑ und Hundfelle sowie Robbenerzeugnisse. Zuständig sind vor allem die Zoll- und Finanzbehörden, die bei Verstößen Geldstrafen und Verfall der Produkte anordnen können.Bundesministerium für Gesundheit9/1/2009XXIV
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Das Gesetz dient der Umsetzung zweier EU‑Verordnungen, die den Handel mit Katzen‑ und Hundfellen sowie mit Robbenerzeugnissen verbieten.
- Zuständige Behörden dürfen Grundstücke, Gebäude und Transportmittel betreten, öffnen und Proben nehmen; betroffene Personen müssen die Kontrollen zulassen und Auskünfte erteilen.
- Verstöße gegen die Verbote werden als Finanzvergehen mit Geldstrafen bis zu 40 000 Euro und Verfall der betroffenen Produkte geahndet.
- Für geringfügige Verstöße (Warenwert bis 3 000 Euro) kann eine vereinfachte Strafverfügung mit einer Höchststrafe von 1 450 Euro angewendet werden.
Dokumente (PDFs)
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