<!--[0-->Seveso‑III‑Novelle – neue Pflichten für Betriebe mit gefährlichen Stoffen<!--]-->
Seveso‑III‑Novelle – neue Pflichten für Betriebe mit gefährlichen Stoffen
Ministerialentwurf vom 19.03.2015

Zusammenfassung

Der Entwurf führt die Seveso‑III‑Novelle ein: Betreiber gefährlicher Anlagen müssen ein Sicherheitskonzept, einen Sicherheitsbericht und einen internen Notfallplan erstellen und diese bei der Behörde melden.
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft3/20/2015XXV
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.06.2015
  • Der bisherige § 84h wird zu § 84p umbenannt, wodurch neue Pflichten für Betreiber von Anlagen mit gefährlichen Stoffen geschaffen werden.
  • Ein neuer § 84a‑Abschnitt definiert das Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen, und legt fest, dass er für alle Betriebe gilt, die in Anlage 5 genannte Stoffmengen überschreiten.
  • Der Betriebsinhaber muss alle nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle ergreifen.
  • Der Inhaber muss der Behörde detaillierte Angaben zu Standort, gefährlichen Stoffen und Tätigkeiten übermitteln; bei neuen Betrieben vor Inbetriebnahme, sonst innerhalb eines Jahres.
Regierungsvorlage
Seveso III – Novelle zur Unfallverhütung
einfache Mehrheit XXV 18.06.2015
Gesetz
Image of politician Mahrer Harald, Mag. Dr.

Mahrer Harald, Mag. Dr.

Ohne Klub

Staatssekretär im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.