Meldepflicht‑Änderungsgesetz – neue Geringfügigkeitsgrenze, strengere Meldungen und Zuschläge
Ministerialentwurf vom 24.03.2015Zusammenfassung
Der Entwurf ändert mehrere Sozialversicherungsgesetze: er definiert die Geringfügigkeitsgrenze neu, führt eine zweistufige Arbeitgeber‑Anmeldung ein, verschärft Meldefristen und führt Beitrags‑ sowie Säumniszuschläge ein. Einige alte Bestimmungen werden aufgehoben; das Inkrafttreten ist gestaffelt ab 1. Januar 2017.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz3/25/2015XXV
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
- Der Grenzbetrag für geringfügige Beschäftigungen wird dynamisch an die Inflationsrate angepasst und liegt ab 2018 bei einem Betrag, der auf Basis von § 108 Abs. 6 und § 108a Abs. 1 jährlich neu berechnet wird.
- Arbeitgeber müssen die Pflichtversicherung in zwei Schritten melden: zuerst vor Arbeitsantritt die Grunddaten, dann innerhalb von sieben Tagen die fehlenden Angaben nachträglich per elektronischer Datenfernübertragung.
- Meldefristen für Änderungen im Beschäftigungsverhältnis und die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung werden auf sieben bzw. 15 Tage nach Ablauf des jeweiligen Beitragszeitraums festgelegt; bei verspäteter Meldung können Beiträge des Vormonats fortgeschrieben werden.
- Ein Beitragszuschlag von 400 € für die gesonderte Bearbeitung und 600 € für den Prüfeinsatz wird bei verspäteter Anmeldung erhoben; in geringfügigen Fällen kann der Bearbeitungsanteil entfallen oder reduziert werden.
Regierungsvorlage
Meldepflicht-Änderungsgesetz
einfache Mehrheit XXV 17.06.2015
Gesetz
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