Umweltinformationsgesetz – neue Informationspflichten zu schweren Unfällen
Ministerialentwurf vom 15.04.2015Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Umweltinformationsgesetz an die EU‑Seveso‑III‑Richtlinie an: Er definiert „schwere Unfälle“, verkürzt die Behördendeadline auf zwei Monate und verlangt von Anlagenbetreibern regelmäßige, online verfügbare Sicherheitsinformationen.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft4/16/2015XXV
Umwelt
Schwerpunkte
- Die Frist, innerhalb der Behörden Anträge auf Umweltinformationen beantworten müssen, wird von maximal sechs Monaten auf maximal zwei Monate verkürzt.
- Der Begriff „Störfall“ wird durch die Formulierung „Fall eines schweren Unfalls“ ersetzt, um die neue EU‑Terminologie zu übernehmen.
- Betreiber von informationspflichtigen Anlagen müssen betroffene Personen und zuständige Behörden regelmäßig (maximal alle fünf Jahre) über Gefahren und Verhaltensmaßnahmen bei schweren Unfällen informieren und diese Informationen dauerhaft im Internet bereitstellen.
- Ein schwerer Unfall wird definiert als ein Ereignis (z. B. Emission, Brand, Explosion, Talsperrenbruch), das Menschen oder Umwelt ernsthaft gefährdet – sowohl innerhalb als auch außerhalb der Anlage.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.