Sozialbetrugsbekämpfung – neue Strukturen und Sanktionen gegen Scheinunternehmen
Ministerialentwurf vom 05.05.2015Zusammenfassung
Das SBBG stärkt die Bekämpfung von Sozialbetrug, schafft neue Kooperations‑ und Informationsstellen, richtet einen Beirat ein und definiert Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen. Gleichzeitig werden zahlreiche Sozialversicherungsgesetze um entsprechende Anti‑Fraud‑Bestimmungen ergänzt. Inkrafttreten: 01.01.2016.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz5/6/2015XXV
Strafrecht
Schwerpunkte
- Das Gesetz definiert Sozialbetrug als Verstöße gegen Pflichten von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Selbständigen, die das Sozialversicherungs‑, Steuer‑ oder Zuschlagsaufkommen gefährden.
- Kooperations‑ und Informationsstellen (Finanz‑, Krankenversicherungs‑, Bauarbeiter‑ und Insolvenzbehörden sowie Sicherheitsbehörden) werden verpflichtet, Verdachtsfälle frühzeitig zu melden und regelmäßig Informationen auszutauschen.
- Eine zentrale Sozialbetrugsdatenbank wird vom Finanzministerium betrieben; personenbezogene Daten werden nach fünf bzw. zehn Jahren gelöscht, sofern kein Betrug bestätigt wurde.
- Ein Unternehmen gilt als Scheinunternehmen, wenn es systematisch Lohn‑ und Sozialabgaben verkürzt oder Personen ohne echte Beschäftigung anmeldet; bei Verdacht erfolgt schriftliche Mitteilung mit einer einwöchigen Widerspruchsfrist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.