Novelle des Sprengmittelgesetzes zur EU‑Harmonisierung (SprG‑Novelle 2015)
Ministerialentwurf vom 16.07.2015Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf führt neue Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler von Schieß‑ und Sprengmitteln ein, schafft ein Notifizierungsverfahren für Konformitätsbewertungsstellen und legt strengere Marktüberwachungs- und Strafbestimmungen fest. Inkrafttreten ist der 1. April 2016.Bundesministerium für Inneres7/17/2015XXV
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Ein neuer Hauptteil legt allgemeine Grundsätze fest: Schieß‑ und Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Sicherheitsanforderungen der EU‑Richtlinie entsprechen, von einer benannten Stelle bewertet, mit CE‑Kennzeichnung versehen und mit einer deutschen Betriebsanleitung ausgestattet sind.
- Hersteller können einen Bevollmächtigten schriftlich beauftragen, sie bei der Bereitstellung von Unterlagen und der Mitwirkung an behördlichen Maßnahmen zu unterstützen – jedoch dürfen die Kernpflichten des Herstellers nicht delegiert werden.
- Importeure erhalten dieselben Pflichten wie Hersteller: Sie müssen die technischen Unterlagen und die EU‑Konformitätserklärung zehn Jahre aufbewahren und bei Verdacht auf Nichtkonformität unverzüglich Rücknahme‑ oder Rückrufmaßnahmen ergreifen.
- Händler dürfen Schieß‑ und Sprengmittel nur bereitstellen, wenn sie CE‑gekennzeichnet, korrekt gekennzeichnet nach § 11 und mit einer deutschen Betriebsanleitung versehen sind; bei Zweifeln an der Konformität müssen sie Rücknahme‑ oder Rückrufmaßnahmen einleiten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.