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Bundes‑Stiftungs‑ und Fondsgesetz 2015 – neue Regeln für gemeinnützige Stiftungen und Fonds
Ministerialentwurf vom 21.10.2015

Zusammenfassung

Der Entwurf führt das Bundes‑Stiftungs‑ und Fondsgesetz 2015 ein, definiert Gründungs‑ und Berichtspflichten für gemeinnützige Stiftungen/Fonds, schafft ein zentrales Register und erweitert steuerliche Begünstigungen (z. B. Abzugsfähigkeit von Vermögensausstattungen).
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft10/22/2015XXV
Steuerwesen

Schwerpunkte

  • Das neue Bundes‑Stiftungs‑ und Fondsgesetz 2015 legt den Anwendungsbereich für Stiftungen und Fonds fest, die über Landesgrenzen hinweg gemeinnützige oder mildtätige Aufgaben erfüllen.
  • Für die Gründung einer Stiftung oder eines Fonds ist ein Mindestvermögen von mindestens 50 000 € vorgeschrieben, das durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden muss.
  • Der Stiftungs‑ bzw. Fondsvorstand muss aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen und ist für Verwaltung, Vertretung und Zweckumsetzung verantwortlich.
  • Ein zentrales Stiftungs‑ und Fondsregister wird vom Bundesminister für Inneres geführt; es enthält Name, Sitz, Zweck, Organe und Jahresabschluss einer Einrichtung.
Regierungsvorlage
Gemeinnützigkeitsgesetz 2015
einfache Mehrheit XXV 09.12.2015
Gesetz
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Mahrer Harald, Mag. Dr.

Ohne Klub

Staatssekretär im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
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