3. Grundstücksverkehr‑Änderungsvereinbarung (3. GruVe‑ÄVE) – Anpassung an EU‑ErbVO
Ministerialentwurf vom 16.11.2015Zusammenfassung
Der Entwurf ändert die bundes‑landesweite Vereinbarung zum Grundstücksverkehr, um sie an die EU‑ErbVO und das neue Erbrechtsgesetz anzupassen. Kernpunkte sind die Einführung von Verwaltungsgerichtsentscheidungen als Nachweis, klarere Fristen für Erben und ein Verfahren zur Bestellung eines Kurators bei fehlender Verbücherung.Bundesministerium für Justiz11/17/2015XXV
Föderalismus
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Der Titel der Vereinbarung wird geändert, um die bundesweit einheitliche Regelung für alle landesgesetzlich zu regelnden Grundstücksverkehrsfälle zu betonen.
- Eintragung im Grundbuch ist nur zulässig, wenn ein rechtskräftiger Bescheid, eine Behördebestätigung, eine Verwaltungsgerichtsentscheidung oder die gesetzlich geforderte Erklärung beigefügt wird.
- Ausnahmen von der Nachweispflicht sind u. a. rechtskräftige Zuschläge, Beschlüsse über Übernahmen oder ein Nachweis über die Rechtsnachfolge (z. B. Einantwortungsbeschluss).
- Erben, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum erwerben, müssen innerhalb eines Jahres nach Erwerb die Verbücherung beantragen, sonst kann das Gericht einen Kurator bestellen, der die notwendigen Anträge stellt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.