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3. Grund­stücksverkehr‑Änderungsvereinbarung (3. GruVe‑ÄVE) – Anpassung an EU‑ErbVO
Ministerialentwurf vom 16.11.2015

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert die bundes‑landesweite Vereinbarung zum Grundstücksverkehr, um sie an die EU‑ErbVO und das neue Erbrechtsgesetz anzupassen. Kernpunkte sind die Einführung von Verwaltungsgerichtsentscheidungen als Nachweis, klarere Fristen für Erben und ein Verfahren zur Bestellung eines Kurators bei fehlender Verbücherung.
Bundesministerium für Justiz11/17/2015XXV
Föderalismus
Bürgerliches Recht

Schwerpunkte

  • Der Titel der Vereinbarung wird geändert, um die bundesweit einheitliche Regelung für alle landesgesetzlich zu regelnden Grundstücksverkehrsfälle zu betonen.
  • Eintragung im Grundbuch ist nur zulässig, wenn ein rechtskräftiger Bescheid, eine Behördebestätigung, eine Verwaltungsgerichtsentscheidung oder die gesetzlich geforderte Erklärung beigefügt wird.
  • Ausnahmen von der Nachweispflicht sind u. a. rechtskräftige Zuschläge, Beschlüsse über Übernahmen oder ein Nachweis über die Rechtsnachfolge (z. B. Einantwortungsbeschluss).
  • Erben, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum erwerben, müssen innerhalb eines Jahres nach Erwerb die Verbücherung beantragen, sonst kann das Gericht einen Kurator bestellen, der die notwendigen Anträge stellt.
Regierungsvorlage
Modernisierung der Grundstücksverkehr-Regelungen
einfache Mehrheit XXV 06.07.2016
Andere
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Brandstetter Wolfgang, Dr.

Ohne Klub

Bundesminister für Justiz
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