Einführung einer staatlichen Schadloshaltung für Münz‑Rücklöse und Erhöhung der Bundeshaftungsobergrenze
Ministerialentwurf vom 27.12.2015Zusammenfassung
Der Entwurf verbietet Rückstellungen und Gewinnrücklagen für bestimmte Münz‑Rücklöseverpflichtungen und führt stattdessen eine Schadloshaltung des Bundes ein, die bis zu 30 % des Umlaufs deckt. Gleichzeitig wird die Haftungsobergrenze des Bundes um 2 Mrd. € erhöht.Bundesministerium für Finanzen12/28/2015XXV
Währungsbeziehungen
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2016
- Das Gesetz verbietet künftig das Bilden von Rückstellungen und Gewinnrücklagen für die im § 8 Abs. 4, § 10, § 11 und § 14 genannten Rücklöseverpflichtungen.
- Ein neuer § 3a führt die Schadloshaltung des Bundes ein: Der Bund übernimmt die Rücklöseverpflichtungen bis zur Höhe des Umlaufs von Scheidemünzen, wenn die Münze‑Österreich AG nicht aus eigenen Umsätzen zahlen kann.
- Der Finanzminister darf Auszahlungen bis zu 30 % des Münzumlaufs leisten, um die Schadloshaltung in den genannten Fällen zu ermöglichen.
- Die Einziehung von Scheidemünzen erfordert künftig die Zustimmung sowohl der Oesterreichischen Nationalbank als auch des Bundesministers für Finanzen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.