Einführung einer Überwachung von Computer‑nachrichten bei schwerster Kriminalität
Ministerialentwurf vom 30.03.2016Zusammenfassung
Der Entwurf erweitert die Strafprozessordnung um eine neue Maßnahme, die es erlaubt, Nachrichten, die über Computersysteme übertragen werden, zu überwachen. Diese kann nur bei schwerster Kriminalität und nach gerichtlicher Bewilligung eingesetzt werden.Bundesministerium für Justiz3/31/2016XXV
Strafrecht
Schwerpunkte
- Der Entwurf führt § 136a ein, der die Überwachung von Nachrichten, die über Computersysteme übertragen werden, als neue Ermittlungsmaßnahme erlaubt.
- § 134 Z 4a definiert, dass die Überwachung von Nachrichten über Computersysteme durch Installation eines Überwachungsprogramms ohne Kenntnis des Besitzers erfolgen kann.
- Die Anordnung der neuen Maßnahme muss von der Staatsanwaltschaft beantragt und gerichtlich genehmigt werden; das Eindringen in Räume erfordert ebenfalls eine gesonderte gerichtliche Bewilligung.
- Nach Abschluss der Maßnahme muss die Anordnung dem Beschuldigten und den Betroffenen unverzüglich zugestellt werden, wobei eine Verzögerung zulässig ist, wenn sie den Zweck gefährden würde.
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