Änderung des Tuberkulose‑ und Epidemiegesetzes – neue Melde‑ und Anordnungsregeln
Ministerialentwurf vom 05.04.2016Zusammenfassung
Der Entwurf präzisiert die Definition von Tuberkulose, legt Behandlungspflichten fest, erweitert die Meldepflichten und stärkt behördliche Befugnisse zur Untersuchung, Isolation und möglichen gerichtlichen Anordnung von Anhaftungen. Zudem wird eine nationale Referenzzentrale eingerichtet und der Bund übernimmt wesentliche Kosten.Bundesministerium für Gesundheit4/6/2016XXV
Gesundheit
Schwerpunkte
- Definition von Tuberkulose sowie Unterscheidung in ansteckende, nicht ansteckende, Verdachts‑ und latente Fälle.
- Betroffene Personen und Verdachtsfälle müssen sich bis zur Ausheilung einer ärztlichen Behandlung unterziehen.
- Meldepflicht für Tuberkulosefälle, Verdachtsfälle, Todesfälle und positive Labornachweise.
- Ärzte, Laboratorien und weitere Einrichtungen sind verpflichtet, innerhalb von drei Tagen Meldungen an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Stimmungsbarometer. Wie stehen Sie zu dem Vorschlag?
Grafik wird nach Eingabe freigeschalten. Die Ergebnisse werden anonym gespeichert.
Stark dagegen Stark dafür
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.