Änderung des Forstgesetzes – Ausbau der Forstfachschule und Umsetzung EU‑Richtlinie zur Berufsanerkennung
Ministerialentwurf vom 07.04.2016Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Forstgesetz, um die Ausbildung an der Forstfachschule auf zwei Jahre zu verlängern, den Standort nach Traunkirchen zu verlegen und die EU‑Richtlinie 2013/55/EU zur Berufsanerkennung umzusetzen. Gleichzeitig werden zahlreiche Paragraphen neu strukturiert und neue Regelungen für Sprachkenntnisse, Teilzugänge und Nachprüfungen eingeführt.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft4/8/2016XXV
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Der Ausdruck „§ 109 Abs. 3“ wird durch „§ 109 Abs. 1“ ersetzt, um die Bezugnahme zu vereinheitlichen.
- Die Absätze 1 und 2 von § 109 entfallen; die bisherigen Absätze 3‑7 erhalten neue Nummern (1‑5).
- Für nicht reglementierte Berufe muss der Antragsteller mindestens ein Jahr Berufserfahrung innerhalb von zehn Jahren nachweisen und über anerkannte Befähigungs‑ oder Ausbildungsnachweise verfügen.
- Der Antragsteller muss ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen; bei Zweifel kann das Ministerium den Nachweis per Bescheid vorschreiben.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.