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Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016 – Erweiterte Verteidigungsrechte & Verfahrensmodernisierung
Ministerialentwurf vom 25.04.2016

Zusammenfassung

Das Gesetz modernisiert das Strafverfahren: Es garantiert sofortigen Zugang zu einem Verteidiger, führt einen Bereitschaftsdienst ein, erweitert die Kronzeugen‑ und Diversionsregelungen und regelt Kosten für die Überstellung von Gefangenen. Gleichzeitig wird die Zuständigkeit bei zusammenhängenden Verfahren klarer definiert.
Bundesministerium für Justiz4/26/2016XXV
Strafrecht

Schwerpunkte

  • Beschuldigte erhalten sofort das Recht, vor einer polizeilichen Vernehmung einen Verteidiger zu kontaktieren, zu beiziehen und zu bevollmächtigen; ein neuer Bereitschaftsdienst unterstützt dabei.
  • Eine unzuständige Staatsanwaltschaft muss das Ermittlungsverfahren an die zuständige Behörde abtreten und dabei unverzüglich Anordnungen zum Aufschub treffen.
  • Bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines Hauptverfahrens wird das zuständige Gericht anhand des Zeitpunkts der rechtskräftigen Anklage bestimmt, nicht nach dem früheren Tatvorwurf.
  • Die Kronzeugenregelung wird dauerhaft in den Rechtsbestand übernommen, wobei die Voraussetzung klar ist, dass der Hinweis zur Aufklärung einer Straftat eines Dritten beiträgt.
Regierungsvorlage
Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016
einfache Mehrheit XXV 15.12.2016
Gesetz
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Brandstetter Wolfgang, Dr.

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Bundesminister für Justiz
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