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Novelle des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes – neue Wohn‑ und Pflege‑Zuschüsse
Ministerialentwurf vom 01.05.2016

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Fernsprechentgeltzuschussgesetz: Einkünfte von im Haushalt lebenden Pflegepersonen werden nicht angerechnet, ein pauschaler Wohnaufwand wird eingeführt und außergewöhnliche Belastungen wie 24‑Stunden‑Pflege können sofort nachgewiesen werden. Die Regelungen gelten ab 1. September 2016.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie5/2/2016XXV
Post- und Fernmeldewesen

Schwerpunkte

  • Einkünfte einer im Haushalt lebenden Pflegeperson, die aus dem Einkommen anderer Haushaltsmitglieder stammen, werden nicht zum Haushalts‑Nettoeinkommen gezählt.
  • Der Hauptmietzins inklusive Betriebskosten kann als abzugsfähige Ausgabe geltend gemacht werden; fehlt ein Mietverhältnis nach dem MRG oder ähnlichen Gesetzen, wird ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand angesetzt.
  • Außergewöhnliche Belastungen, insbesondere Kosten für eine 24‑Stunden‑Pflege, können sofort mit einer Bescheinigung des Sozialministeriumservice nachgewiesen werden.
  • Die Höhe des Pauschalbetrags wird durch eine Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt.
Regierungsvorlage
Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes zur Gleichbehandlung bei Wohnkosten und Pflege
einfache Mehrheit XXV 07.07.2016
Gesetz
Image of politician Klug Gerald, Mag.

Klug Gerald, Mag.

SPÖ

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
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