Novelle des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes – neue Wohn‑ und Pflege‑Zuschüsse
Ministerialentwurf vom 01.05.2016Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Fernsprechentgeltzuschussgesetz: Einkünfte von im Haushalt lebenden Pflegepersonen werden nicht angerechnet, ein pauschaler Wohnaufwand wird eingeführt und außergewöhnliche Belastungen wie 24‑Stunden‑Pflege können sofort nachgewiesen werden. Die Regelungen gelten ab 1. September 2016.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie5/2/2016XXV
Post- und Fernmeldewesen
Schwerpunkte
- Einkünfte einer im Haushalt lebenden Pflegeperson, die aus dem Einkommen anderer Haushaltsmitglieder stammen, werden nicht zum Haushalts‑Nettoeinkommen gezählt.
- Der Hauptmietzins inklusive Betriebskosten kann als abzugsfähige Ausgabe geltend gemacht werden; fehlt ein Mietverhältnis nach dem MRG oder ähnlichen Gesetzen, wird ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand angesetzt.
- Außergewöhnliche Belastungen, insbesondere Kosten für eine 24‑Stunden‑Pflege, können sofort mit einer Bescheinigung des Sozialministeriumservice nachgewiesen werden.
- Die Höhe des Pauschalbetrags wird durch eine Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.