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Novelle zum Mineralrohstoffgesetz – Definition von CO₂‑Strom & flexiblere Aufsichtsregeln
Ministerialentwurf vom 31.05.2016

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Mineralrohstoffgesetz: Er führt eine Definition des „Kohlenstoffdioxidstroms“ ein, erlaubt dem Minister, die Erfahrungsanforderungen für Bergbau‑Aufsichtspersonen zu lockern, und verankert die EU‑CCS‑Richtlinie im nationalen Recht.
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft6/1/2016XXV
Bergbau

Schwerpunkte

  • Der Entwurf definiert den „Kohlenstoffdioxidstrom“ als fast reinen CO₂‑Strom, verbietet das Einbringen von Abfällen und erlaubt nur geringe Mengen zufälliger oder zu Überwachungszwecken zugesetzter Stoffe, solange keine Gefahr für Umwelt, Gesundheit oder die Speicherintegrität besteht.
  • Der Minister kann künftig per Verordnung die geforderte Mindestdauer praktischer Erfahrung für Aufsichts‑ und Leitungspositionen im Bergbau bei Tätigkeiten mit geringem Gefährdungspotential senken.
  • Durch die Ergänzung von § 223 (37) wird festgeschrieben, dass das Gesetz die EU‑Richtlinie 2009/31/EG und weitere verwandte Richtlinien vollständig umsetzt.
  • Die Änderungen betreffen ausschließlich das Mineralrohstoffgesetz; das bereits bestehende Verbot der geologischen CO₂‑Speicherung (BGBl. I Nr. 144/2011) bleibt unverändert.
Regierungsvorlage
Novelle des Mineralrohstoffgesetzes zur CCS-Richtlinie und Personalanforderungen
einfache Mehrheit XXV 12.10.2016
Gesetz
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Mahrer Harald, Mag. Dr.

Ohne Klub

Staatssekretär im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
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