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Novelle zum Kartellgesetz – Schadensersatz, Verjährung und Transparenz
Ministerialentwurf vom 25.08.2016

Zusammenfassung

Der Entwurf ergänzt das Kartellgesetz um einen neuen Abschnitt (§ 37a‑§ 37m), der Schadensersatz bei Wettbewerbsverstößen regelt, Verjährungsfristen anpasst und Beweis‑ sowie Offenlegungspflichten stärkt. Zusätzlich werden organisatorische Bestimmungen zu Laienrichtern, Sachverständigen und Besoldung des Bundeskartellanwalts geändert.
Bundesministerium für Justiz8/26/2016XXV
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

  • Ergänzt § 12 um Absatz 4, sodass das Kartellgericht bei einer genehmigten Gemeinschaftsgründung entscheiden kann, ob verbundene wettbewerbsbeschränkende Absprachen trotzdem zu sanktionieren sind. Nur bei neuen Erkenntnissen können später Geldbußen erlassen werden.
  • Fügt Z 4 hinzu, das festlegt, dass ein Schaden vollständig oder teilweise gutgemacht sein muss, um als ersatzfähig zu gelten.
  • Erweitert die Verjährungsregeln: Bei Bekanntgabe einer behördlichen Ermittlung wird die Frist unterbrochen und beginnt neu, maximal jedoch zehn Jahre nach Ende der Rechtsverletzung. Zwischenverfahren vor Gerichten zählen nicht zur Frist.
  • Ermöglicht das Erzwingen von Zugang zu elektronisch gespeicherten Daten im Rahmen einer Hausdurchsuchung, um die Durchsuchungsbefugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde zu stärken.
Regierungsvorlage
Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017
einfache Mehrheit XXV 30.03.2017
Gesetz
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Brandstetter Wolfgang, Dr.

Ohne Klub

Bundesminister für Justiz
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