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Anpassung des Gentechnik‑ und Versicherungsvertragsgesetzes – Weitergabe von Typ‑1‑Genetikanalysen erlaubt
Ministerialentwurf vom 29.08.2016

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Gentechnik‑ und Versicherungsvertragsgesetz: Das Verbot der Nutzung genetischer Daten bleibt für Typ 2‑3‑4 bestehen, während Typ 1 künftig an Arbeitgeber und Versicherer weitergegeben werden darf. Inkrafttreten am 1. Januar 2017.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen8/30/2016XXV
Wissenschaften
Forschung und geistiges Eigentum

Schwerpunkte

  • Arbeitgeber und Versicherer dürfen die Ergebnisse von genetischen Analysen des Typs 2, 3 oder 4 nicht erheben, verlangen, annehmen oder anderweitig nutzen.
  • Ergebnisse von genetischen Analysen des Typs 1 dürfen nun an Arbeitgeber und Versicherer weitergegeben werden, weil sie mit konventionellen Untersuchungsergebnissen vergleichbar sind.
  • Der neue § 113b legt fest, dass die geänderte Fassung von § 67 ab dem 1. Januar 2017 in Kraft tritt.
  • Im Versicherungsvertragsgesetz bleibt das Verbot der Nutzung von genetischen Daten gemäß § 67 GTG bestehen; die neue Regelung wird dort referenziert.
Regierungsvorlage
Anpassung der Nutzung genetischer Daten für Versicherer
einfache Mehrheit XXV 14.12.2016
Gesetz
Image of politician Oberhauser Sabine, Dr., MAS

Oberhauser Sabine, Dr., MAS

SPÖ

Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
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