Wettbewerbsrechts‑Änderungsgesetz 2016 – Stärkung der Wettbewerbsbehörde und neue Transparenzregeln
Ministerialentwurf vom 11.10.2016Zusammenfassung
Das Gesetz stärkt die Bundeswettbewerbsbehörde, führt ein Kronzeugen‑ und Hinweisgebersystem ein, erhöht Anmeldegebühren und erweitert die Transparenz‑ und Publikationspflichten.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft10/12/2016XXV
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Der Generaldirektor wird im Verhinderungsfall vom Leiter der Geschäftsstelle oder dessen Stellvertreter vertreten.
- Die Behörde übernimmt Aufgaben aus dem ORF‑Gesetz und dem Verbraucher‑Kooperationsgesetz, um medien- und verbraucherschutzrelevante Fragen zu bearbeiten.
- Der Generaldirektor kann Aufgaben an einzelne Bedienstete delegieren, die dann im Namen des Direktors handeln.
- Zusammenschlüsse müssen gemeldet werden, wenn der weltweite Umsatz > 300 Mio. € und der Gegenwert > 350 Mio. € beträgt; mindestens 5 Mio. € davon müssen in Österreich erzielt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.