Einheitlicher Krankenversicherungsbeitrag und Entlastung der Arbeitgeber für Aushilfkräfte
Ministerialentwurf vom 26.10.2016Zusammenfassung
Der Entwurf vereinheitlicht den Krankenversicherungsbeitrag auf 3,87 % und legt fest, dass Arbeitgeber für geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte bis zu 18 Tage im Jahr den Pauschalbeitrag samt Arbeiterkammerumlage abführen. Gleichzeitig entfällt der Unfallversicherungsbeitrag für diese Fälle; die Regelungen gelten von 2017 bis Ende 2019.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz10/27/2016XXV
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
- Der Pauschalbeitrag für die Krankenversicherung wird auf 3,87 % vereinheitlicht, sodass der gesamte monatliche Beitrag 14,12 % der Beitragsgrundlage beträgt.
- Für Aushilfskräfte, die neben einem vollversicherten Arbeitsverhältnis höchstens 18 Tage im Jahr geringfügig beschäftigt sind, muss der Dienstgeber den Pauschalbeitrag inkl. Arbeiterkammerumlage einbehalten und abführen.
- Der Unfallversicherungsbeitrag (1,3 % der Beitragsgrundlage) entfällt für diese Aushilfskräfte; er wird stattdessen aus Mitteln der Unfallversicherung finanziert.
- Die Sonderregelungen aus § 53a Abs. 3b und § 58 Abs. 2 gelten nur bis zum 31. Dezember 2019; danach gilt wieder die bisherige Rechtslage.
Dokumente (PDFs)
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